6 boten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 266 E. 3b; BGE 122 I 10 E. 2c). In Anwendung von diesem strengen Massstab hat eine Berufsbeiständin, welche für die Vertretung eines Kindes in einem Verfahren um Vaterschaftsaberkennung eingesetzt wurde, genügend Wissen, um das Kind angemessen zu vertreten. Der Beschwerdeführer bringt mehrere konkrete Rechtsgebiete vor, in welchen im vorliegenden Fall Kenntnisse erfordert seien, welche die Beiständin nicht habe.