296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat demnach auch ohne Parteiantrag von sich aus jede Abklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.