Es ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, korrekt, dass eine Beiständin nicht über das gleiche juristische Wissen wie ein Anwalt verfügen kann. Vorliegend geht es aber nicht darum, ob die Beiständin den Beschwerdeführer bei jeglichen juristischen Fragestellungen vertreten könnte, sondern nur für die im Hauptverfahren aufgeworfenen Fragen der Vaterschaftsaberkennung. Eine für ein derartiges Verfahren eingesetzte Berufsbeiständin muss über die Fähigkeiten verfügen, das Kind auch ohne Beizug einer Anwältin zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.