Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 499 vom 12. Dezember 2016 E. 14). 7.2 Der Beschwerdeführer soll im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der dafür beigeordneten Beiständin vertreten werden, dem Beschwerdegegner wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Es ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, korrekt, dass eine Beiständin nicht über das gleiche juristische Wissen wie ein Anwalt verfügen kann.