7. 7.1 Massgebend ist sodann das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28). Einer Partei darf aus dem Fehlen einer Rechtsverbeiständung keine Benachteiligung erwachsen. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4).