Dass der minderjährige Beschwerdeführer diesem Verfahren alleine nicht gewachsen wäre, ist schon aufgrund seines Alters nicht anzuzweifeln und auch nicht strittig. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 der KESB Oberland West wurde für den Beschwerdeführer aus diesem Grund für das Verfahren in der Hauptsache eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet (CIV 20 6866; pag. 15 ff.). Die eingesetzte Beiständin, Frau F.________, wurde dabei als persönlich und fachlich geeignet angesehen, den Beschwerdeführer im Verfahren zu vertreten und seine Interessen zu wahren.