Eine als Sozialarbeiterin tätige Berufsbeiständin sei weder in der Lage diese Probleme zu erkennen noch die korrekten Einwände zu erheben. An diesen Ausführungen ändere auch die im Verfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts, da dennoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gelte. Schlussendlich habe die Beiständin mit der Beauftragung der Rechtsanwältin vorausschauend und professionell gehandelt, indem sie von dem ihr von der KESB eingeräumten Substitutionsrecht Gebrauch gemacht habe.