4 Einwilligung des Betroffenen erfolgt sind, ein taugliches Beweismittel darstellen würden und ob das Einholen eines solchen Privatgutachtens zulässig sei. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen und der Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdegegners stellen. Eine als Sozialarbeiterin tätige Berufsbeiständin sei weder in der Lage diese Probleme zu erkennen noch die korrekten Einwände zu erheben.