Die Tragweite des Verfahrens sei unbestrittenerweise gross und das Prinzip der Waffengleichheit gebiete es, mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Im Verfahren in der Hauptsache sei besondere Sachkunde notwendig, über welche die Beiständin nicht verfügen könne. Es bestehe ein internationaler Bezug durch das ausländische Privatgutachten, welcher vertiefte juristische Kenntnisse erfordere. Es sei zu beurteilen gewesen, ob ausländische Privatgutachten, welche ohne