5.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass eine anwaltliche Vertretung für das Verfahren in der Hauptsache notwendig sei. Die von der KESB beigeordnete Beiständin vermöge die durch die anwaltlich vertretene Gegenseite entstehende Ungleichheit nicht auszugleichen. Die Tragweite des Verfahrens sei unbestrittenerweise gross und das Prinzip der Waffengleichheit gebiete es, mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.