5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung für den Beschwerdeführer als nicht notwendig. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten ersichtlich seien, denen eine erfahrene Berufsbeiständin wie die vorliegend eingesetzte nicht gewachsen wäre. Die Rechte des Kindes würden durch die Verbeiständung genügend gewahrt, ohne dass die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung notwendig wäre. Daran vermöge auch der Umstand, dass die KESB der Beiständin ein Substitutionsrecht für die Prozessführung erteilt habe, nichts ändern.