4. Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten von der Vorinstanz gutgeheissen. Angefochten ist nur Ziff. 2 des Entscheids vom 30. Juli 2021, welche das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweist. Konkret steht die Abweisung der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer in Frage. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sind unbestritten. Nachfolgend ist somit nur auf die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes einzugehen.