BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über die uR-Gesuche im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht. 3.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 i.V.m.