3. 3.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege teilweise ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).