ein (CIV 20 6866; pag. 67 ff.). 1.8 Mit Entscheid vom 30. Juli 2021 der Vorinstanz wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers betreffend die Gerichtskosten gutgeheissen. Weitergehend, insbesondere für die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (CIV 21 2189; pag. 25 ff.). 1.9 Mit Entscheid vom 6. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Aufhebung Kindesverhältnis (CIV 20 6866). Rechtsanwalt D.________ wurde ihm als amtlicher Anwalt beigeordnet (CIV 20 6866; pag. 21 ff.).