Der Beschwerdegegner beantragte die Aberkennung der Vaterschaft und unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren (CIV 20 6866; pag. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 forderte die Vorinstanz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland-West auf, eine Prozessbeistandschaft für den minderjährigen Beschwerdeführer zu errichten (CIV 20 6866; pag. 3). 1.4 Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 setzte die KESB Oberland West Frau F.________, Abteilung Soziales ________, als Beiständin für den Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses ein (CIV 20 6866; pag.