Er habe seit September 2017 Zweifel an der Tatsache, dass er der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, gehabt. Im Sommer 2020 habe er die Ungewissheit nicht länger ertragen und einen Vaterschaftstest gemacht. Aus diesem sei hervorgegangen, es sei praktisch ausgeschlossen, dass er der biologische Vater des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdegegner beantragte die Aberkennung der Vaterschaft und unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren (CIV 20 6866;