Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 401 Beschwerde Telefon +41 31 635 48 02 ZK 21 402 Gesuch uR Beschwerdeführer Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2021 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Niklaus und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Schaller Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gegenpartei 1 im Hauptverfahren/Beschwerdegegner E.________ Gegenpartei 2 im Hauptverfahren Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30. Juli 2021 (CIV 21 2189) Regeste: Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bei Beiordnung eines Berufs- beistands für eine Klage um Vaterschaftsaberkennung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht, bewirkt das Prinzip der Waffengleichheit nicht zwingend die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umständen entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechts- verbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist. Wird für eine Klage um Vaterschaftsaberkennung dem betroffenen Kind ein Berufsbeistand zur Seite gestellt, muss dieser in einem Verfahren, in welchem der uneingeschränkte Untersuchungsgrund- satz und der Offizialgrundsatz gelten, in der Lage sein, das Kind auch ohne Beizug eines Anwalts zu vertreten. Erwägungen: I. 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und E.________ (nachfolgend: Kindsmutter) haben im Jahr 2015 geheiratet und sich im Herbst 2017 getrennt. Während der Ehe brachte die Kindsmutter das Kind A.________ (geb. 15. Novem- ber 2016; nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Welt (CIV 20 6866; pag. 1). 1.2 Am 21. Dezember 2020 erhob der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) Klage um Aberkennung der Vaterschaft. Er habe seit September 2017 Zweifel an der Tatsache, dass er der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, gehabt. Im Sommer 2020 habe er die Ungewissheit nicht länger ertragen und einen Vaterschaftstest gemacht. Aus diesem sei hervorgegan- gen, es sei praktisch ausgeschlossen, dass er der biologische Vater des Be- schwerdeführers sei. Der Beschwerdegegner beantragte die Aberkennung der Va- terschaft und unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren (CIV 20 6866; pag. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 forderte die Vorinstanz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland-West auf, eine Prozessbeistand- schaft für den minderjährigen Beschwerdeführer zu errichten (CIV 20 6866; pag. 3). 1.4 Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 setzte die KESB Oberland West Frau F.________, Abteilung Soziales ________, als Beiständin für den Beschwerdefüh- rer für das Verfahren betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses ein (CIV 20 6866; pag. 15 ff.). 1.5 Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners, ein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Klageantwort bei der Vorinstanz ein (CIV 20 6866; pag. 43; CIV 21 2189; pag. 1 ff.). 2 1.6 Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer sein Sozialhilfebud- get als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (CIV 21 2189; pag. 11 ff.). 1.7 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnah- me zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ein (CIV 20 6866; pag. 67 ff.). 1.8 Mit Entscheid vom 30. Juli 2021 der Vorinstanz wurde das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege des Beschwerdeführers betreffend die Gerichtskosten gutgeheis- sen. Weitergehend, insbesondere für die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre- tung, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (CIV 21 2189; pag. 25 ff.). 1.9 Mit Entscheid vom 6. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdegeg- ner die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Aufhebung Kin- desverhältnis (CIV 20 6866). Rechtsanwalt D.________ wurde ihm als amtlicher Anwalt beigeordnet (CIV 20 6866; pag. 21 ff.). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 13. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30. Juli 2021. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des angefoch- tenen Entscheids sowie die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin für das erstinstanzliche Verfahren. Zudem stellt er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (CIV 21 2189; pag. 39 ff.). 2.2 Der Beschwerdegegner reichte am 25. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. August 2021 ein. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde (CIV 21 2189; pag. 65 ff.). 2.3 Mit Schreiben vom 27. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 30. Juli 2021 (CIV 21 2189; pag. 71). II. 3. 3.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege teilweise ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über die uR-Gesuche im Beschwerdeverfahren ist der Instrukti- onsrichter zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht. 3.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist – ebenso wie auf das oberinstanzlich gestellte uR-Gesuch des Be- schwerdeführers – einzutreten. 3.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). III. 4. Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten von der Vorinstanz gutgeheissen. Angefochten ist nur Ziff. 2 des Entscheids vom 30. Juli 2021, welche das weitergehende Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abweist. Konkret steht die Abweisung der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer in Frage. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sind unbestritten. Nachfolgend ist somit nur auf die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes einzugehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung für den Be- schwerdeführer als nicht notwendig. Im angefochtenen Entscheid wurde ausge- führt, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten er- sichtlich seien, denen eine erfahrene Berufsbeiständin wie die vorliegend einge- setzte nicht gewachsen wäre. Die Rechte des Kindes würden durch die Verbei- ständung genügend gewahrt, ohne dass die Beiordnung einer amtlichen Rechts- vertretung notwendig wäre. Daran vermöge auch der Umstand, dass die KESB der Beiständin ein Substitutionsrecht für die Prozessführung erteilt habe, nichts ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass eine anwaltliche Vertretung für das Verfahren in der Hauptsache notwendig sei. Die von der KESB beigeordnete Beiständin vermöge die durch die anwaltlich vertretene Gegenseite entstehende Ungleichheit nicht auszugleichen. Die Tragweite des Verfahrens sei unbestritte- nerweise gross und das Prinzip der Waffengleichheit gebiete es, mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Im Verfahren in der Hauptsache sei besondere Sachkunde notwendig, über welche die Beiständin nicht verfügen könne. Es bestehe ein internationaler Bezug durch das ausländische Privatgutachten, welcher vertiefte juristische Kenntnisse erforde- re. Es sei zu beurteilen gewesen, ob ausländische Privatgutachten, welche ohne 4 Einwilligung des Betroffenen erfolgt sind, ein taugliches Beweismittel darstellen würden und ob das Einholen eines solchen Privatgutachtens zulässig sei. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die geneti- schen Untersuchungen beim Menschen und der Strafbarkeit des Handelns des Be- schwerdegegners stellen. Eine als Sozialarbeiterin tätige Berufsbeiständin sei we- der in der Lage diese Probleme zu erkennen noch die korrekten Einwände zu er- heben. An diesen Ausführungen ändere auch die im Verfahren geltende Untersu- chungsmaxime nichts, da dennoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gelte. Schlussendlich habe die Beiständin mit der Beauftragung der Rechtsanwältin vor- ausschauend und professionell gehandelt, indem sie von dem ihr von der KESB eingeräumten Substitutionsrecht Gebrauch gemacht habe. 6. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Wei- se betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 6.2 Eine Klage um Vaterschaftsaberkennung greift relativ stark in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers und auch des Beschwerdegegners ein. Die Tragweite des Verfahrens ist gross, da eine Aberkennung der Vaterschaft zu einem zivilrechtlich vaterlosen Kind führen würde, was auch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen bewirken würde. Dass der minderjährige Beschwerdeführer diesem Verfahren al- leine nicht gewachsen wäre, ist schon aufgrund seines Alters nicht anzuzweifeln und auch nicht strittig. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 der KESB Oberland West wurde für den Beschwerdeführer aus diesem Grund für das Verfahren in der Hauptsache eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet (CIV 20 6866; pag. 15 ff.). Die eingesetzte Beiständin, Frau F.________, wurde dabei als persönlich und fachlich geeignet angesehen, den Beschwerdeführer im Verfahren zu vertreten und seine Interessen zu wahren. 5 Dem Beschwerdegegner wurde mit Entscheid vom 6. August 2021 der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt für das Verfahren betreffend Aufhebung des Kindesverhältnis- ses gewährt (CIV 20 6866; pag. 21 ff.). Damit ist erstellt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten zu bergen scheint, welchen ein juristischer Laie alleine nicht gewachsen ist. 7. 7.1 Massgebend ist sodann das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28). Einer Partei darf aus dem Fehlen einer Rechtsverbeiständung keine Be- nachteiligung erwachsen. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstän- de entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstel- lung der Waffengleichheit notwendig ist (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; Urteil des Bun- desgerichts 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 499 vom 12. Dezember 2016 E. 14). 7.2 Der Beschwerdeführer soll im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der dafür bei- geordneten Beiständin vertreten werden, dem Beschwerdegegner wurde ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Es ist, wie in der Beschwerde vor- gebracht wird, korrekt, dass eine Beiständin nicht über das gleiche juristische Wis- sen wie ein Anwalt verfügen kann. Vorliegend geht es aber nicht darum, ob die Beiständin den Beschwerdeführer bei jeglichen juristischen Fragestellungen vertre- ten könnte, sondern nur für die im Hauptverfahren aufgeworfenen Fragen der Va- terschaftsaberkennung. Eine für ein derartiges Verfahren eingesetzte Berufsbei- ständin muss über die Fähigkeiten verfügen, das Kind auch ohne Beizug einer An- wältin zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Für die vorliegenden Fragestellungen braucht es nicht umfassende Rechtskenntnisse, sondern nur Fachwissen in diesem spezifischen, abgegrenzten Bereich. Dieses kann bei einer Berufsbeiständin vorausgesetzt werden, ernennt die KESB doch nur solche Personen, die für die Aufgaben geeignet sind und die die dafür erforderliche Zeit einsetzen können (Art. 400 i.V.m. Art. 314 ZGB). 7.3 Dazu kommt, dass im vorliegenden Verfahren der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat demnach auch ohne Parteiantrag von sich aus jede Abklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sach- verhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Vorausset- zungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich ge- 6 boten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 266 E. 3b; BGE 122 I 10 E. 2c). In Anwendung von diesem strengen Massstab hat eine Berufsbeiständin, welche für die Vertretung eines Kindes in einem Verfahren um Vaterschaftsaberkennung eingesetzt wurde, genügend Wissen, um das Kind angemessen zu vertreten. Der Beschwerdeführer bringt mehrere konkrete Rechtsgebiete vor, in welchen im vor- liegenden Fall Kenntnisse erfordert seien, welche die Beiständin nicht habe. Ge- nannt werden Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die geneti- schen Untersuchungen beim Menschen, der Strafbarkeit des Handelns des Be- schwerdegegners und der Tauglichkeit des Privatgutachtens als Beweismittel. Sol- che vertieften Kenntnisse sind in einem Verfahren, wo die Untersuchungs- und Of- fizialmaxime gelten, nicht notwendig. Dazu kommt, dass eine in einem solchen Ver- fahren eingesetzte Berufsbeiständin auch ohne spezifische juristische Ausbildung wissen muss, dass ein Privatgutachten kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der Vaterschaft / Nichtvaterschaft ist. Bei Einsetzung der Beiständin wusste die KESB, worum es in der Hauptverhandlung gehen wird und konnte somit gezielt je- manden wählen, der sich mit den entsprechenden Fragen auskennt. Die Notwen- digkeit einer zusätzlichen amtlichen Rechtsvertretung für die wirksame Interessen- wahrung des Kindes kann in diesem Fall nicht mehr bejaht werden. 7.4 Vorgebracht wird zuletzt der internationale Bezug des Sachverhalts durch das aus- ländische Privatgutachten. Dies werfe die Frage auf, ob ausländische Gutachten zulässig sind, was laut dem Beschwerdeführer die Beiständin nicht wissen müsse. Der vorgebrachte Auslandsbezug ist vorliegend schwach. Das Privatgutachten wurde in Österreich eingeholt, wodurch sich die Rechtslage nicht anders verhält, als wenn es sich um ein schweizerisches Privatgutachten handeln würde. Der Sachverhalt wird dadurch nicht wesentlich anspruchsvoller, so dass eine anwaltli- che Vertretung notwendig wäre. 8. Zusammengefasst ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in einem solchen Verfahren mit einer für das Verfahren eingesetzten Beiständin für das Kind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 21 402). 9.2 Hierbei müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie im vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer darf demnach nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und seine Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Geht es um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen. 7 9.3 Vorliegend handelt es sich um einen minderjährigen Beschwerdeführer, er und seine Mutter (Gegenpartei 2 im Hauptverfahren) werden durch die Asylhilfe unter- stützt (Beschwerdebeilage 4). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für das oberinstanzliche Verfahren verfügt. Wenngleich die Beschwerde vorliegend nach dem oben Gesagten abzu- weisen ist, war das gestellte Rechtsbegehren (wonach die Verweigerung der Bei- ordnung eines amtlichen Anwalts zu Unrecht erfolgt sei) nicht zum vornherein aus- sichtslos. Ein Verfahren um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist kein Stan- dardverfahren, sondern beinhaltet komplexe Rechtssachverhalte. Zudem betrifft ein solches Verfahren Ansprüche, welche ein Laie nicht ohne fachliche juristische Un- terstützung geltend zu machen vermag. Die obenstehenden Ausführungen in Be- zug auf die Beiständin treffen für das oberinstanzliche Verfahren für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zu. Die Beiständin weist in diesem Be- reich keine berufsbedingten Kenntnisse auf. Die rechtlichen und tatsächlichen Ver- hältnisse rechtfertigen demnach den Beizug der Rechtsvertreterin. 9.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren ist daher gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. V. 10. 10.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011). Somit sind dem Beschwerde- führer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10.2 Die Kosten werden auf Grund des dem Beschwerdeführer erteilten Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerde- führer hat die Gerichtskosten zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 10.3 Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels Parteistellung der Gegenpartei ist an sie von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen bzw. ist seiner Rechtsvertreterin aufgrund des dem Beschwerdeführer er- teilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege eine angemessene Entschädigung auszurichten. 8 11.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 11.3 Beim Streitwert handelt es sich vorliegend um die Kosten des Beschwerdeführers für seine Rechtsanwältin im erstinstanzlichen Verfahren bei Unterliegen, da die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im angefochtenen Entscheid abge- wiesen wurde. Von den Gerichtskosten wurde er im gleichen Entscheid befreit. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteikosten des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren die Grenze von CHF 8'000.00 nicht überschrei- ten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 und CHF 3'000.00. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60% davon, vorliegend also CHF 30.00 bis CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, sofern das Verfahren von der bisherigen Rechtsvertretung geführt wird. Vorliegend kann also maximal ein Honorar von CHF 900.00 gefordert werden. Auslagen und MWST werden separat entschädigt (Art. 2 PKV). 11.4 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 6. September 2021 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden geltend, was ein amt- liches Honorar von CHF 1'000.00 (Stundenansatz CHF 200.00; Art. 1 EAV) und bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 ein volles Honorar von CHF 1'350.00 ergibt. Beide Honorare übersteigen das gemäss PKV maximal zulässige Honorar und sind entsprechend auf den als angemessen erachteten Maximalwert von CHF 900.00 zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.90 sind nicht zu bean- standen und werden antragsgemäss zugesprochen. Unter Hinzurechnung der MWST (ausmachend CHF 72.45) ergibt dies ein volles und (zugleich) amtliches Honorar von CHF 1'013.35. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen (ZK 21 401). 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (ZK 21 402). 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie gehen zufolge des ihm gewähr- ten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Die Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 21 401 wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 40.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 940.90 CHF 72.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’013.35 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Für das oberinstanzliche Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Gegenpartei 2 im Hauptverfahren Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin ________ - der Beiständin F.________, Abteilung Soziales ________ 10 Bern, 15. November 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schaller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache Anfechtung Kindesverhältnis) kann innert 30 Tagen beim Bun- desgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anfor- derungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 11