4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Parteien je zur hälftigen Bezahlung auferlegt und dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 300.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die erst- und oberinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz