11. Weil weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner obsiegt bzw. unterliegt und zudem beide anwaltlich vertreten sind (gleiche pauschale Parteientschädigung, die verrechnet würden), sind die Parteikosten erst- und oberinstanzlich wettzuschlagen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid CIV 21 498 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2021 aufgehoben.