entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 250.00 an erstinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 10.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden gestützt auf den erwähnten Streitwert auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 300.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen.