10. 10.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer zu 50%, womit sich eine hälftige Teilung der Gerichtskosten sowohl für das erst- wie auch das oberinstanzliche Verfahren aufdrängt (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden gestützt auf den Streitwert von rund CHF 26'100.00 auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) und dem vom Beschwerdeführer erstinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss entnommen.