1988, S. 361 f.). Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer sowieso nicht über die betriebene Mietkaution verfügen, weshalb ihm aus der verspäteten Leistung der Sicherheit kein Verlust erwachsen kann. Entsprechend ist kein Verzugszins zuzusprechen. IV. 9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung für das Berufungsverfahren ist im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 23 zu Art. 327 ZPO).