8 Auch der anbegehrte Verzugszins von 5% ab dem 30. Januar 2020 ist nicht zuzusprechen. Die gesetzlich angeordnete Verzugszinspflicht (Art. 104 Abs. 1 OR) beruht auf der Annahme, dem Gläubiger erwachse aus der verspäteten Erfüllung des Schuldners ein Verlust, weil er über die fragliche Summe nicht verfügen kann (VON TUHR/ESCHER, a.a.O., II zu § 73; BUCHER, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 361 f.).