8. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von CHF 13'050.00 zu gewähren. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Für die geltend gemachten Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 (Rechtsbegehren 4; pag. 46) ist praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die entsprechenden Kosten sind dem Beschwerdeführer vorab aus dem Ergebnis der Betreibung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 SchKG).