Dass dem Beschwerdeführer die Mietkaution nicht als solche, sondern eben nur sicherheitshalber zusteht, ändert nichts an der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer vorliegend für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung entschieden (GB 5), womit das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, das erhaltene Substrat nicht an ihn persönlich, sondern an die Depositenanstalt zu übergeben hat (Art. 9 SchKG; BGE 129 III 193 E. 2.1). Der Einwand des Beschwerdegegners ist damit unbegründet.