7.3 Vorliegend haben die Parteien in ihrem «Mietvertrag» vom 30. Januar 2020 ausdrücklich eine Mietkaution von CHF 26'100.00 vereinbart (GB 2). Weil die Miete keine Wohnraum-, sondern eine Geschäftsraummiete ist, kommt die Begrenzung der Sicherheitsleistung auf maximal drei Monatszinse nicht zum Tragen. Entsprechend ist an der Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistung nichts auszusetzen. Daraus folgt als Selbstverständlichkeit, dass der Beschwerdeführer auf Sicherheitsleistung, d.h. auf Leistung der (halben) Mietkaution betreiben kann.