257e Abs. 2 OR). Der Mieter, der die vereinbarte Sicherheit nicht stellt, riskiert gegen sich eine Betreibung. Ist der Ort der Hinterlegung bereits bestimmt, geht die Betreibung zwingend auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Ansonsten scheint neben der Betreibung auf Sicherheitsleistung auch eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs möglich (vgl. HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 9 zu Art. 257e OR; WYTTENBACH, a.a.O., N 15.2.6). 7.3 Vorliegend haben die Parteien in ihrem «Mietvertrag» vom 30. Januar 2020 ausdrücklich eine Mietkaution von CHF 26'100.00 vereinbart (GB 2).