Ist die Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren zu leisten, spricht man von «Mietzinsdepot» oder «Mietzinskaution». Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, den Vermieter gegen Mietzinsrückstände u.dgl.m. abzusichern (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 5 zu Art. 257e OR; WYTTENBACH, in: Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, N 15.1, 15.2.3). Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Sicherheit bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Bei der Wohnraummiete darf die Sicherheitsleistung höchstens drei Monatszinse betragen (Art. 257e Abs. 2 OR).