7 legen (GB 2, S. 3). Er habe sich aber nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu bezahlen. Damit liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor, aus welcher der Wille des Beschwerdegegners hervorginge, dem Beschwerdeführer ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte und fällige Summe zu zahlen (pag. 60). 7.2 Der Vermieter kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung verlangen. Ist die Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren zu leisten, spricht man von «Mietzinsdepot» oder «Mietzinskaution».