Der Beschwerdeführer misst der zitierten Stelle eine Bedeutung bei, die sie objektiv betrachtet nicht hat. Ganz im Gegenteil, selbst die zitierten Autorinnen präzisieren, dass die Art der Schuldnerschaft nicht der Art der Gläubigerschaft entsprechen müsse (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O, N 89.02). Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass auch eine Vertretung des Bruders nach Art. 647a Abs. 1 ZGB nicht unterstellt werden kann, zumal Betreibungs- und Prozesshandlungen den Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts sprengen (WEBER, a.a.O., S. 40).