6.2.3 Vorliegend haben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nicht erklärt, den Beschwerdeführer und seinen Bruder auf die ganze Forderung berechtigten zu wollen. Auch das Gesetz sieht Solidarität nicht vor, womit der Beschwerdeführer nicht Einzel-, sondern Teilgläubiger ist. Übrigens ist schon das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Mietvertrag sei eine solidarische Haftung vereinbart worden, falsch. Im Mietvertrag findet sich das Wort «Solidarität» überhaupt nicht vor (die Solidarität unter den Mietern ergibt sich nur indirekt aus der Annahme einer einfachen Gesellschaft).