6.2 6.2.1 Zurückzuweisen ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er nicht Teil-, sondern Einzelgläubiger sei, folgeweise die ganze Forderung betreiben könne (pag. 47). 6.2.2 Wichtigster Fall der Einzelgläubigerschaft ist die Solidarität. Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht aber nur, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 150 Abs. 1 OR). 6.2.3 Vorliegend haben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nicht erklärt, den Beschwerdeführer und seinen Bruder auf die ganze Forderung berechtigten zu wollen.