6 S. 18 f., 97). Da vorliegend über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder resp. dessen Erben nichts Näheres bekannt ist, geht das Obergericht vom Regelfall – der eben den Zweifelsfall regelt – aus. Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hälfte der ausstehenden Sicherheitsleistung aktivlegitimiert, weshalb ihm in diesem Umfang die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.