Damit hat der Beschwerdeführer nicht urkundlich dargetan, alleiniger Gläubiger der Forderung auf Sicherheitsleistung zu sein (pag. 36). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Rechtsöffnung deswegen aber nicht (vollständig) abzuweisen. Denn der Beschwerdeführer ist selbst Miteigentümer zu ½ des Mietobjekts. Folglich ist er Teilgläubiger und als solcher pro rata an der Forderung auf Sicherheitsleistung berechtigt. Das Bundesgericht und die herrschende Lehre erklären bei vertraglichen Obligationen die Teilgläubigerschaft als Regelfall. Ist eine Leistung teilbar, besteht im Zweifelsfall eine Bruchteilsberechtigung (BGE 140 III 150 E. 2.2.3;