Im Grundbuch ist dieser – auch noch heute – als Miteigentümer zu ½ eingetragen. Von einer allfälligen Erbengemeinschaft (sowie deren Zusammensetzung) findet sich im Grundbuch (das bei Universalsukzessionen oft nachhinkt) keine Spur (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2021). Mithin ist weder nachgewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verstorben, noch, dass die Abtretungsurkunde von allen Erben unterzeichnet ist. Damit hat der Beschwerdeführer nicht urkundlich dargetan, alleiniger Gläubiger der Forderung auf Sicherheitsleistung zu sein (pag. 36).