Denn der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass die Abtretungsurkunde alle Unterschriften der Erben vereint. Die Abtretung wäre jedoch nur gültig, wenn alle Erben unterschrieben hätten. Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdeführer nicht, schon gar nicht mittels Urkunde. Liquide ist nicht einmal nachgewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verstorben ist. Dem eingereichten Grundbuchauszug vom 8. März 2021 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, ob der Bruder des Beschwerdeführers noch am Leben ist oder eben nicht. Im Grundbuch ist dieser – auch noch heute – als Miteigentümer zu ½ eingetragen.