C) Bleibt die Prüfung der ersten Identität. Vermieter gemäss Mietvertrag vom 30. Januar 2020 sind gemeinsam der Beschwerdeführer und sein Bruder (GB 2). Die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet und Rechtsöffnung verlangt hat der Beschwerdeführer allein (pag. 34, 40). Indessen legt er dem Rechtsöffnungsgesuch eine Urkunde bei, gemäss welcher E.________, F.________ und G.________ ihre Forderungen aus dem Mietvertrag an ihn abgetreten hätten (GB 4). Damit ist die Abtretung zwar urkundlich belegt. Ob sie gültig ist, bleibt aber im Dunkeln. Denn der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass die Abtretungsurkunde alle Unterschriften der Erben vereint.