5 Die Miete, Art. 253–265 OR, 5. Aufl. 2019, N 118 zu Vorbemerkungen; BOHNET/DIETSCHY-MARTENET, in: Commentaire pratique, Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Aufl. 2017, N 26 zu Art. 253 OR). Bei der einfachen Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter solidarisch, d.h. auf das Ganze (Art. 544 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Folglich durfte der Beschwerdeführer nur den Beschwerdegegner ins Recht fassen und von ihm die ganze Sicherheitsleistung verlangen. Die zweite Identität ist damit (ohne Vorbehalte) gegeben. C) Bleibt die Prüfung der ersten Identität.