Bei der zweiten Identität ist die Rechtslage weniger klar und es rechtfertigen sich einige Bemerkungen. Mieter, d.h. Schuldner der Sicherheitsleistung sind der Beschwerdegegner und seine Ehefrau. Es liegt eine Mehrheit von Schuldnern vor. Betrieben in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. ________ hat der Beschwerdeführer dagegen nur den Beschwerdegegner (GB 5). Dieser allein war vor der Vorinstanz Gesuchs- und nun vor Obergericht Beschwerdegegner (pag. 34, 40). Die nicht vollständig erfüllte zweite Identität schadet aber nicht.