Im Bundesgerichtsentscheid habe eine Erbengemeinschaft als Partei um provisorische Rechtsöffnung ersucht, während hier eine aussergerichtliche Abtretung der Forderung vorliege (und er alleine betreibe bzw. klage). Die Gültigkeit der Abtretung hätte die Vorinstanz nicht prüfen dürfen, zumal diese nicht bestritten gewesen sei (pag. 45 f.). 6.1.2 Der Gläubiger kann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).