6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer gibt (sinngemäss) zu bedenken, dass der Mietvertrag die Vermieter nicht mit Namen nenne. Vielmehr verweise der Mietvertrag für die Frage der Vermieterschaft auf das Grundbuch. In diesem würden er und sein Bruder als Miteigentümer zu ½ aufgeführt. Zwischenzeitlich sei sein Bruder aber verstorben. Er, der Beschwerdeführer, habe deshalb bei der Vorinstanz eine Abtretungsurkunde der Erben seines Bruders eingereicht, die ihn zum alleinigen Gläubiger der Forderung auf Sicherheitsleistung mache. Der Beschwerdegegner habe im vorinstanzlichen Verfahren weder die Echtheit noch die Wahrheit dieser Urkunde bestritten.