Folglich sei zweifelhaft, ob auch alle Erben die Abtretungsurkunde unterzeichnet hätten. Entsprechend sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zum alleinigen Gläubiger der betriebenen Forderung auf Sicherheitsleistung geworden sei, womit er seine Aktivlegitimation nicht rechtsgenüglich dargetan habe. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei deshalb mangels Aktivlegitimation abzuweisen (pag. 35 f.).