Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein mitvermietender Bruder zwischenzeitlich verstorben. Dessen Erben hätten ihm aber alle Forderungen aus dem Mietvertrag abgetreten. Als Beweis dafür habe der Beschwerdeführer eine Abtretungsurkunde zu den Akten gereicht, die von drei Personen unterzeichnet sei. Die Unterzeichnenden seien darin als Ehefrau bzw. Söhne des Verstorbenen bezeichnet. Weitere Urkunden über den Tod des Bruders bzw. die Frage, wer dessen Erben seien, habe der Beschwerdeführer indessen nicht beigebracht. Folglich sei zweifelhaft, ob auch alle Erben die Abtretungsurkunde unterzeichnet hätten.