5. Die Vorinstanz hat erwogen, sie dürfe die provisorische Rechtsöffnung nur den im Mietvertrag als Vermieter bezeichneten Personen erteilen. Vorliegend bezeichne der Mietvertrag die Vermieter nicht unmittelbar, sondern mittelbar mit einem Verweis auf die «Eigentümer gemäss Grundbuchauszug». Gemäss Grundbuchauszug seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Beschwerdeführer und sein Bruder Miteigentümer zu je ½ des Mietobjekts gewesen. Entsprechend seien die beiden als gemeinsame Vermieter anzusehen. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein mitvermietender Bruder zwischenzeitlich verstorben.