Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 fristgerecht geleistet (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 3.4 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3 III.