5. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (sic) sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren, zuzüglich CHF 103.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) beantragt der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 60). 2.3 Am 11. August 2021 ist die Kostennote des Beschwerdegegners (pag. 66), am 16. August 2021 jene des Beschwerdeführers (pag. 67) eingegangen. II.