Art. 82 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 164 ff. OR; provisorische Rechtsöffnung für von einer Erbengemeinschaft abgetretene Teilansprüche. Betreibt ein Miteigentümer auch Teilansprüche des anderen, zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümers, ist ihm hierfür die provisorische Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn er neben der (ihm zugutekommenden) Abtretung auch urkundlich nachweist, dass alle Erben die Abtretungsurkunde unterzeichnet haben (E. 6.1.2 f.).