Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2021 (CIV 21 498) Regeste: Art. 253 ff. OR; Vermieter als Teilgläubiger. Miteigentümer, die in dieser Eigenschaft als Vermieter im Mietvertrag stehen, sind – sofern nichts weiter über ihr Verhältnis bekannt ist – Teilgläubiger. Als solche können sie teilbare Ansprüche – im Umfang ihrer Berechtigung – für sich selbst betreiben und einklagen (E. 6.1.3).