2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'651.92, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'511.30 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin P.________ Bern, 15. November 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: